Satzung in der aktuellen Fassung vom 11.11.2003

Satzung der Freien Narrenzunft Hausach e.V.

§ 1  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
Freie Narrenzunft Hausach e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hausach und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Jahr vom 11.11. eines Jahres bis zum 10.11. des Folgejahres.
 

§ 2  Zweck und Ziele des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere mittels Förderung der Heimatpflege durch Bewahrung und Weiterführung des im schwäbisch-alemannischen Raum vorhandenen Fasentsbrauchtums. Insbesondere werden die örtlichen Fasentsbräuche unter Berücksichtigung der traditionellen Überlieferungen im Hausacher Narren Codex gepflegt.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch im Falle des Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgen keine Kapital- oder Gewinnausschüttungen.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch

a) Erhaltung und Durchführung des Schnurrens in öffentlichen Lokalen,
b) Einführung der Jugend in die Hausacher Fasentsbräuche durch Kinderumzug und KinderFasent,
c) Betreuung der älteren Mitbürger bei einer eigens für diese durchgeführten Veranstaltung (Burgfrauenkaffee),
d) Ausrufen der Fasent, Katzenmusik, Elfemeß, großer Fasentsumzug am Fasentsonntag, Burgertreff und Fasentverbrennung,
e) Pflege und Erhaltung von Fasenttraditionsmasken und Fasenthäs,
f) Aufbau, Betrieb und Unterhaltung eines Zunftarchivs / Zunftmuseums,

erreicht.
 

§ 3  Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft muss bei dem Verein schriftlich beantragt werden.
2. Über den Antrag entscheidet der Narrenrat. Beabsichtigt der Narrenrat, einen Aufnahmeantrag abzulehnen, so muss dieser Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme vorgelegt werden.
3. Minderjährige bedürfen für ihren Aufnahmeantrag der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben minderjährige Mitglieder Stimmrecht.
 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod;
2. durch Austritt: dieser kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Narrenvater oder dem Sekretarius erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist;
3. durch Ausschluss: ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zunftinteressen zuwiderhandelt. Besondere Ausschlussgründe sind:

- Schädigung oder versuchte Schädigung des Ansehens der Zunft, grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Blauen, des Narrenrats und der Mitgliederversammlung, sowie den Bestimmungen in der Zunftregel.
- Grobe Pflichtverletzungen und grober Satzungsverstoß.
- Straftatbestände, die gegen den Verein gerichtet sind.

Über den Ausschluss entscheidet der Narrenrat mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme vor dem Narrenrat gegeben werden.
Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

4. Durch Streichung von der Mitgliederliste:

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Narrenrates mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnungen mit der Zahlung der Beitragsleistung über mehr als 2 Jahre im Rückstand ist. Die Streichung muss mit der Mahnung angedroht werden. Der Beschluss des Narrenrates soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an die Zunft. Etwa noch ausstehende Beiträge oder sonstige Verpflichtungen sind voll und ganz zu erfüllen.
 

§ 6  Zunftregel

1. Die Zunftregel enthält besondere Bestimmungen über:

- Voraussetzungen für den Erwerb einer Hausacher Traditionsmaske;
- Voraussetzungen für den Erhalt des Burgerhutes;
- Ehrenordnung;
- Kleiderordnung;
- Maßregeln;
- Maskenvergabe;
- Bildung und Aufgabenstellung verschiedener Gremien.
 

§ 7  Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen geldlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist am 30.11. eines jeden Jahres im Voraus für die folgende Fasent fällig.
 

§ 8  Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (Narrenvater und Vizenarrenvater);
b) die Blauen und der Narrenrat;
c) das Narrengremium;
d) die Mitgliederversammlung.

Vorstand, Blauer oder Narrenrat können nur Mitglieder des Vereins werden.
 

§ 9 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Narrenvater und Vizenarrenvater. Narrenvater und Vizenarrenvater sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizenarrenvater nur bei Verhinderung oder Erkrankung des Narrenvaters vertretungsberechtigt ist.
 

§ 10 Blaue, Narrenrat

1. Die Blauen setzen sich zusammen aus:
a) dem Narrenvater;
b) dem Vizenarrenvater;
c) dem Zeremonienmeister;
d) dem Sekretarius (Schriftführer);
e) dem Säckelmeister (Kassierer);
f) mindestens fünf, höchstens zehn weiteren Blauen, denen die Titel Umzugsgestalter, Narrengeburtshelfer (mehrere), Ideenumsetzer (mehrere), Narrensamenbefruchter, Narrenspritkontrolleur, Organisator, Kellermeister und Zeugwart vergeben werden.

2. Der Narrenrat setzt sich zusammen aus:
a) den Blauen,
b) den Obleuten der Hansele, Spättle,
c) weiteren natürlichen Personen mit bestimmten Aufgabenbereichen sowie Personen, die dem Narrengremium angehören, die jeweils von den Blauen nach Bedarf bestimmt werden.
3. Mitglieder einer anderen Narrenzunft oder Mitglieder der Freien Narrenzunft Hausach e. V. die zugleich einer anderen Narrenzunft angehören, können nur dann in den Narrenrat aufgenommen werden, wenn sie in der anderen Narrenzunft nur passives Mitglied (ausschließlich BeitragszahlerIn) sind.
 

§ 10 a Narrengremium

1. Das Narrengremium setzt sich zusammen aus:
a) den Blauen,
b) der Narrenmutter
c) den Obleuten der Hansele, Spättle, Narrenpolizei, Narrenbaumgilde, Burgfrauen, Schnurranten, Bändele, Große Katzenmusik, Jugendgremium, Elfemeß.
 
§ 11 Aufgaben der Blauen

1. Den Blauen obliegt:
a) die Vorbereitung der Hauptversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
b) die Wahl des Vizenarrenvaters;
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) die Beschlussfassung über den Vereinsetat.
 

§ 11 a  Aufgaben des Narrenrats

1. Dem Narrenrat obliegt die Vorbereitung und Organisation von Vereinsveranstaltungen.
2. Der Narrenrat erstellt eine Geschäftsordnung, welche Art und Weise des Geschäftsablaufes sowie die Zuständigkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsveranstaltung regelt.
3. Der Narrenrat wird vom Narrenvater einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Narrenräte anwesend sind. Es wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
 

§ 11 b Aufgaben des Narrengremiums

Das Narrengremium unterstützt den Narrenrat bei der Vorbereitung und Organisation der laufenden Fasent und der Vereinsveranstaltungen.
Das Narrengremium wird vom Narrenvater nach Bedarf einberufen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Narrenräte sowie ¾ der weiteren Mitglieder des Narrengremiums gemäß § 10 a, Absatz 1, Buchstaben b) und c)
vorstehender Satzung anwesend sind. Es wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.
 

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Narrenvater jährlich am 11.11. zur ordentlichen Tagung (Hauptversammlung) einberufen.
2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Anzeige in dem Mitteilungsblatt der Stadt Hausach unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung der Zunft ist erst dann beschlussfähig, wenn mindestens 50 Mitglieder anwesend sind.
4. Die Tagesordnung der Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

- Feststellung der Beschlussfähigkeit;
- Bericht des Sekretarius über das abgelaufene Geschäftsjahr;
- Berichte des Säckelmeisters und der Kassenprüfer;
- Entlastung des Vorstandes und des Säckelmeister;
- Wahlen;
- Anträge;
- Verschiedenes.
 

§ 13 Wahlen und Anträge
 
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2. Zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über:

- Satzungsänderungen;
- Dringlichkeitsanträge; 
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes; 
- Auflösung des Vereins.

3. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder per Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn die Mehrheit eine solche verlangt.
4. Über Anträge wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit verlangt eine geheime Abstimmung.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Narrenvater eingereicht sein.
 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Narrenvater einzuberufen 
- auf Antrag des Narrenrates; 
- auf Antrag von 20 % der Mitglieder, die Zweck und Grund der Einberufung schriftlich anzugeben haben.
 
§ 15 Protokolle

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus welcher mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen.
Die Niederschrift muss vom Narrenvater, dem Sekretarius und dem Säckelmeister unterzeichnet werden.
 
§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Wahl des Narrenvaters, des Sekretarius und des Säckelmeisters;
• Wahl der übrigen Blauen nach § 10 Ziffer 1. dieser Satzung mit Ausnahme des Vizenarrenvaters und der Obleute;
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
• Satzungsänderungen;
• Auflösung des Vereins;
• Entlastung des Vorstandes und des Säckelmeisters.
 
§ 17 Kassenprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Narrenrat bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen.
Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung sowie jährlich dem Narrenrat Bericht zu erstatten.
 

§ 18 Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
3. Das Vereinsvermögen fällt an die Stadt Hausach, die es im Falle der Wiedergründung der Freien Narrenzunft Hausach e. V. dieser, soweit sie als gemeinnützig anerkannt ist, übereignet, sonst aber unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.
 

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