Zunftregel

Zunftregel in der aktuellen Fassung vom 11.11.2021
 
Zunftregel der Freien Narrenzunft Hausach e.V.
 

 In den folgenden Regeln wird die Freie Narrenzunft Hausach e. V. auch kurz als Zunft bezeichnet.

1. Anträge zum Erwerb einer Hansele / Spättlemaske:

a) Urmadleemasken zählen zu Spättlemasken

b) Der Maskenantrag (erhältlich als Download über die homepage, bzw. auf Nachfrage über den Narrenrat) sollte mit einem Lichtbild des Antragstellers / der Antragstellerin an die Freie Narrenzunft Hausach e.V., Postfach 1115, 77750 Hausach, gesandt werden.

c) Abgabeschluss ist grundsätzlich der 30.04. eines jeden Jahres.

d) In der jeweiligen Vollversammlung muss sich der Antragsteller / die Antragstellerin einmalig (grundsätzlich bei Ersterhalt der Maske) persönlich vorstellen.

2. Bedingungen für den Erwerb und das Tragen einer Hansele / Spättlemaske:

a) Mitgliedschaft als natürliche Person in der Freien Narrenzunft Hausach e. V.

b) Teilnahme an den Aktivitäten der Gruppierung bzw. Zunft.

c) Aktive Teilnahme an der Husacher Fasent (Husacher Narr).

3. Feste Vergabe der Hansele / Spättlemaske:

a) U?ber die feste Vergabe entscheidet das jeweilige Gremium in Absprache mit den Blauen. Bei Unstimmigkeiten entscheidet ein Ausschuss, bestehend aus 3 Hansele und 3 Blaue (bzgl. Antragsteller Hansele), bzw. 3 Spa?ttle und 3 Blaue (bzgl. Antragsteller Spa?ttle),

jeweils aus ihren Gremien bestimmt. Die je 6 Ausschussmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei der Entscheidung über die Maskenanträge müssen jeweils alle 6 Ausschussmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit in den beiden Ausschüssen entscheidet der Narrenvater oder in dessen Verhinderungsfall der Vize-Narrenvater.

b) Die Übergabe der Maske soll während der Öffentlichen Sitzung erfolgen.

c) Die Maske muss persönlich abgeholt werden.

d) Die Maske muss vor der Übergabe bezahlt sein.

4. Übertragung einer Hansele / Spättlemaske:

a) Eine Maske kann auf Antrag umgeschrieben werden. Der über die Obleute und als Download über die Webseite der Narrenzunft zu erhaltende Antrag ist schriftlich zu stellen an die Freie Narrenzunft Hausach e.V., Postfach 1115, 77750 Hausach. Voraussetzung für eine Übertragung ist, dass die zu übertragende Maske bereits auf den Namen des Übertragenden bei der Zunft registriert war. Zur Entscheidung über den Antrag gelten die Ziffer 3. a) entsprechend.

b) In jedem Fall muss die Veräußerung (egal ob als Kauf, Schenkung etc.) einer Husacher Traditionsmaske ausschließlich über die Zunft erfolgen. Insoweit wird auf die schriftliche Einverständniserklärung eines jeden Maskenträgers bei dessen Maskenübergabe hingewiesen.

5. Leihmasken und Leihhäser (Hansele, Spättle)

Über die Regelungen (Leihverträge, Kosten, Zuständigkeiten, Maskenausgabe) entscheidet der Narrenrat durch Beschluss.

6. Regelungen der weiteren Gruppierungen

Bedingung zur Vergabe und zum Tragen von Häs/Maske ist die Mitgliedschaft als natürliche Person in der Zunft. Weitere Regelungen und Aufnahmebedingungen schaffen diese Gruppierungen in eigener Zuständigkeit in Absprache mit den Blauen.

7. Laufbändel für Hansele und Spättle

Wer als beitragspflichtiges Mitglied den Beitrag (inkl. evtl. Kosten) bezahlt hat, kann einen Laufbändel erhalten. Nur wer im Besitz eines gültigen Laufbändels für die laufende Fasent ist, darf das Hansele- / Spättle-Häs und die Maske in der Öffentlichkeit tragen. Der Laufbändel ist am Kopftuch der Maske sichtbar zu befestigen.

8. Auswärtsbesuche

1. Beteiligung an Narrentreffen und weiteren offiziellen Zunftterminen.

a) Minderjährige Zunftmitglieder müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden. Bei Vertretung Erziehungsberechtigter muss die Vertretung durch einen Erziehungsberechtigten über ein durch die Zunft vorgegebenes Formular bestätigt werden.  

b) Spättle und Hansele müssen die Häsnummer sichtbar am Häs (Ärmel) tragen.

2. sonstige Auswärtsbesuche

Auswärtsbesuche im Häs sind den für die jeweilige Gruppierung zuständigen Obleuten vorher anzuzeigen. Diese informieren unverzüglich den Narrenvater.

3. Bei allen Eigenfahrten, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zur Zunft – um Handlungen die sich im außerrechtlichen Bereich abspielen, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen die Zunft (Fahrtkosten, Ersatz von Unfallschäden) ausscheiden.

9. Verstöße:

Verstöße gegen die Zunftregel der Freien Narrenzunft Hausach e. V. werden mit folgenden Maßnahmen geahndet:

a) Verwarnung:

_ bei Missachten der Kleiderordnung,

_ bei Nichtbefolgen einer Anweisung zum Umzugsverlauf,

_ Schädigung des Ansehens der Zunft im Häs,

_ bei nicht angezeigter Teilnahme an Narrentreffen oder sonstigen Auswärtsfahrten, an denen die Zunft nicht teilnimmt.

Die Verwarnungen werden mündlich oder schriftlich durch die Mitglieder der jeweils betroffenen Gremien oder durch einen Blauen ausgesprochen.

Auch mündlich ausgesprochene Verwarnungen werden beim jeweilig betroffenen Gremium schriftlich festgehalten. Sind wiederholt Verwarnungen ausgesprochen, kann eine Sperrung erfolgen.

b) Sperrung:

Bei groben Verstößen kann die betreffende Person für 1 oder mehrere Jahre für Narrentreffen und / oder für die gesamte Fasent gesperrt werden. Es ist dann untersagt, die Maske und das Häs in der Öffentlichkeit zu tragen.

Als grober Verstoß gilt: Tätlichkeit gegenüber Zuschauern, Umzugsteilnehmern, anderen Hästrägern.

Die Sperrung beschließen die Blauen mit den jeweils zuständigen Obleuten nach § 10 der Satzung durch 2/3 Mehrheit

c) Ausschluss aus der Freien Narrenzunft Hausach e. V.:

Als letzte Maßnahme bei Regelverstößen behält sich die Zunft nach Verwarnungen und Sperrungen den Ausschluss der betreffenden Person aus der Zunft vor (§ 5 der Satzung).

10. Ehrungen

Die Freie Narrenzunft Hausach e. V. kann in der Mitgliederversammlung (Martinisitzung) an verdiente Narren oder Mitglieder folgende Ehrungen verleihen:

a) Burgerhut (an Männer)

b) Brunnentaler (an Frauen)

c) Ochsenkopforden: die Verleihung von Burgerhut oder Brunnentaler ist grundsätzlich Voraussetzung.

d) Zunftorden: die Verleihung von Burgerhut oder Brunnentaler ist grundsätzlich Voraussetzung,

e) Ehrennarrenvater: kann nur ein ehemaliger Narrenvater werden

f) Ehrennarrenrat: kann nur ein ehemaliger Blauer werden.

Die hier genannten Ehrungen regelt das Narrengremium, mit Ausnahme von e) und f), welche durch die Blauen bestimmt werden. Sie erfolgen durch die Blauen und müssen persönlich am Tag der Verleihung abgeholt werden. Ausnahme: Entschuldigung beim Narrenvater.

Neu zu schaffende Ehrungen bedürfen der Genehmigung durch den Narrenrat. Über die Vergabe solcher Ehrungen in den Gruppierungen entscheiden die jeweiligen Gremien bzw. Obleute und führen diese innerhalb der eigenen Versammlungen durch.

11. Obleute, Gremien und deren Aufgaben

An der Spitze eines Gremiums steht der Obmann / Obfrau, gewählt für ein Jahr von der Vollversammlung der jeweiligen Gruppierung. Der gewählte Obmann / Obfrau kann sich ein Gremium bilden.

Ausnahmen: Narrenmutter, Obleute der Katzenmusik, der Elfemess, des Jugendgremiums sowie der Präfekt werden von den Blauen ernannt.

Steht kein/e Obmann/Obfrau zur Wahl, wird von den Blauen ein Stellvertreter eingesetzt.

Aufgaben :

a) Obmann und ggf. Gremium überwachen mit den Blauen die Einhaltung der Bestimmungen in der Satzung, Zunftregel sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

b) Die Gremien erhalten und sammeln Maskenanträge. Diese werden bearbeitet entsprechend Ziffer 3a.

c) Vorschläge für Ehrungen .

d) Verantwortlich für Organisation und Durchführung der Aktivitäten der

Gruppierung und Zunft.

e) Laufbändelvergabe, Registrierung der ausgegebenen Nummern.

12. Kleiderordnungen

Für die nachfolgenden Gruppierungen der Zunft gelten verbindliche Kleiderordnungen.

Blaue

Hansele

Spättle

Urmadlee

Narrenbaumgilde

Narrenpolizei

Bändele

Burgfrauen

Änderungen werden durch die Gremien erstellt und zur Genehmigung den Blauen vorgelegt. Daneben enthält der Codex Hinweise zum Äußeren bei verschiedenen Anlässen.

 

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